Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1
Geltungsbereich – Vertragsgegenstand
1. Unsere AGB gelten für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten sowie Einbauleistungen, die keine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Sie gelten auch für Leistungen, die als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes einzuordnen sind.2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Bauleistungen vorbehaltlos ausführen.3. Soweit vom Auftraggeber die Vorschriften der VOB/B dem Vertrag zugrundegelegt werden, gelten diese als diesen AGB vorrangig.4. Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternenehmern, es sei denn in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.5. Alle Vertragsabreden müssen aus Beweisgründen schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen.
§ 2
Angebot und Vertragsschluss – Angebotsunterlagen
1. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Arbeiten und ggf. Übergabe des Werkes annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.2. Alle in unseren Angeboten und/oder Kostenvoranschlägen genannten Massen stellen nur die annähernd ermittelten Werte dar. Die den Abrechnungen zugrunde zu legenden endgültigen Massen richten sich nach den tatsächlich ausgeführten Lieferungen und Leistungen, bei Stundenlohnarbeiten nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sofern nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart wurde.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir die Eigentums- und Urheberrechte . Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet worden sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auzuhändigen. Müssen Genehmigungen von uns eingeholt werden, so erfolgt dies ohne Gewähr für deren Erteilung. Wir sind sodann berechtigt eine entsprechende Vergütung zu berechnen.
§ 3
Preise und Zahlungsbedingungen
1. Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsschluss bestimmte Erschwernisse für unsere Leistungserbringung ergeben, die uns vor Angebotsabgabe nicht schriftlich mitgeteilt worden sind.2. Die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Mit Erhalt einer Mahnung befindet sich der Auftraggeber im Verzug , auch wenn kein weiteres Zahlungsziel genannt wird. Verzug tritt auch ohne Mahnung ein, wenn nach Fälligkeit und Rechnungszugang binnen 30 Tagen die Forderung ganz oder teilweise nicht bezahlt wurde.3. Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.4. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Soweit der Besteller Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt.5. Wir sind berechtigt weitere Arbeiten einzustellen soweit und solange fällige Abschlagszahlungen nicht geleistet werden. Dies gilt nicht, soweit das Einstellen der weiteren Arbeiten zur Unzeit erfolgen oder dadurch erheblicher Schaden entstehen würde. Eventuelle hieraus sich ergebende Verzögerungen gehen allein zu Lasten des Auftraggebers.
§ 4
Leistungszeit
1. Soweit eine Vorauszahlung vereinbart ist, können wir die Leistung verweigern solange die Vorauszahlung nicht geleistet wurde. Eventuelle hieraus sich ergebende Verzögerungen gehen allein zu Lasten des Auftraggebers. 2. Sind von uns Ausführungs- bzw. Fertigstellungfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.3. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß § 2 Nr. 4 erforderlichen Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn und soweit erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist, sowie eine vereinbarte Anzahlung bei uns eingegangen ist.4. Sind Schneid-, Schweiß-, Aufbau- und oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet uns auf etwaige mit der Arbeit verbunde ihm bekannte Gefahren vor Beginn der Arbeiten hinzuweisen. Dies können insbesondere sein: Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib oder Leben von Personen.
§ 5
Haftung für Mängel
1. Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) und ggf. Schadensersatz im Rahmen der nachfolgenden Haftungsbeschränkung verlangen. Dies gilt nicht, soweit die VOB auf den Vetrag anzuwenden ist.2. Für die Verjährung der Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln, soweit nicht die VOB/B für den Vertrag vereinbart worden ist. In diesem Fall gehen die Regeln der VOB/B vor.3. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.4. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 6.
§ 6
Haftung für Schäden
1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden oder von Personen aus seiner Sphäre, sowie für Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.2. Der vorgenannnte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Köper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb von zwei Jahren beginnend mit der Entstehung des Anspruches. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werkes.4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.5. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale Abnutzung oder Verschleiß (z.B. von Dichtungen) entstanden sind.6. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z.B. herstellungsbedingt bei Keramikfließen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.7. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird auf das Auftragsvolumen beschränkt.
§ 7
Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zu vollständigen Zahlung der Vergütung vor.2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.3. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.4. Der Auftraggeber räumt uns jetzt schon das Recht ein, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wieder zu demontieren und zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und Fristsetzung eine fällige Zahlung nicht oder nur teilweise leistet.
§ 8
Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung des Werklohns verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB

§ 9
Form der Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.
§ 10
Rechtswahl – Gerichtsstand
1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

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